Die Europäische Menschenrechtskonvention – die wichtigsten Artikel für Migranten und Flüchtlinge

– Begleitende Texte zur Ausstellung –

Die Europäische Menschenrechtskonvention
In der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichten sich die europäischen Staaten, die Menschenrechte und Grundfreiheiten im eigenen Hoheitsgebiet und untereinander anzuerkennen. Sie regelt u.a. die Arbeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese wurde am 04.11.1950 unterzeichnet und ist in Deutschland am 03.09.1953 in Kraft getreten.


Alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind an die Konvention und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden, wie zum Beispiel die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Asylverfahren von Flüchtlingen.
Sie haben die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Gewährleistungen zu berücksichtigen. So sind zum Beispiel auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Auslegungshilfe der Konvention für die deutschen Gerichte hinsichtlich Abschiebung oder für eine sichere Zukunft in Deutschland.

Wenn beispielsweise ein deutsches Gericht hinsichtlich einer Bleibechance für einen Flüchtling in Deutschland im Asylverfahren anders als der EGMR entscheiden will, muss es dies ausführlich begründen und sich mit der Rechtsprechung des EGMR eingehend auseinandersetzen.
Die Konvention ist in drei Abschnitte gegliedert, die wiederum in Artikel untergliedert sind. Der 1. Teil „Abschnitt I – Rechte und Freiheiten“ (Art. 2 – 18) enthält die einzelnen, durch die Konvention geschützten Menschenrechte. Darunter befinden sich grundsätzlich die klassischen Freiheitsrechte.

Im Abschnitt I der Europäischen Menschenrechtskonvention unter “Rechte und Freiheiten” stehen folgende Artikel, die auch für Migranten und Flüchtlinge gelten:
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Dieser Artikel verpflichtet alle Vertragsstaaten der Konvention, den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I der Konvention gewährten Rechte und Freiheiten zu gewähren. Die Verantwortung des jeweiligen Staates ist demnach nicht auf sein Staatsgebiet beschränkt. Des Weiteren kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die betreffende Person Staatsangehöriger des betreffenden Staates ist oder nicht.


Artikel 2 – Recht auf Leben heißt: „Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. …”
Hierdurch ist der Staat verpflichtet, zum Beispiel wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung – insbesondere durch Vertreter des Staates oder auch sonst – zu Tode gekommen ist. Dieses Recht sichert das Leben eines jeden Menschen, auch der Flüchtlinge und Migranten, in Deutschland und verbietet die absichtliche Tötung.
Dieses Recht beinhaltet auch den Schutz des Lebens auf Polizeirevieren in Deutschland, wenn jemand zum Beispiel in Polizeigewahrsam genommen wurde. Wie dieses Recht jedoch manchmal in Deutschland verletzt wird, wenn es um Migranten und Flüchtlinge geht, zeigen folgende Beispiele:


Ein Afrikaner Namens Laye – Alama Condé wird zum Jahreswechsel 2004/05 von der Bremer Polizei festgenommen und dann auf ein Polizeirevier mitgenommen. Unter Zwang gibt man ihm ein Brechmittel. Aufgrund dieses Brechmittels stirbt Laye – Alama Condé „… Laye – Alama Condé an Folgen der Brechmittelfolter in Polizeigewahrsam gestorben. Dieses Mittel wurde in Bremen über 13 Jahre lang gegen Afrikaner angewandt. Gegen Afrikaner, die auf Grund des „Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz“ in Polizeigewahrsam genommen worden waren. Es ist kein Fall bekannt, in dem Brechmittelfolter gegen „weiße“ Menschen angewandet worden wäre.”
(aus: Atali – Timmer, Fatoş; Betscher, Silke; Broeck, Sabine; Falge, Christiane; Fischer – Lescano, Andreas; Polat, Nurhak; Satilmis, Ayla: „Rassistische Kontinuität“, S. 48, in: taz vom 02./03.05.2020)
Zwischen 1992 und 2004 verabreichte die Bremer Polizei in weit mehr als tausend Fällen Brechmittel, wenn Personen verdächtigt wurden, mit Drogen gehandelt und Beweismittel verschluckt zu haben. Im Zuge einer solchen Prozedur verlor in der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 2004 Laye – Alama Condé das Bewusstsein und verstarb am 7. Januar 2005 an den Folgen.


Ein in Handschellen gefesselter Flüchtling (Oury Jalloh) aus Sierra Leone „verbrennt sich“ am 07.01.2015 in einer Polizeizelle in Dessau… Man findet aber bei dem Toten kein Feuerzeug, womit er sich hätte anzünden können.
Bei dem Gutachten eines Brandexperten wird dazu bescheinigt: „der Mann in der Zelle könne sich unmöglich selbst angezündet haben.“ 16. November 2017 – Tod von Oury Jalloh – ARD-Bericht: “Oury Jalloh wurde wahrscheinlich getötet.
… Oury Jalloh hat das Feuer in seiner Zelle nicht selbst gelegt. Das geht dem ARD-Format „Monitor“ zufolge aus Ermittlungsakten hervor … Ohne Brandbeschleuniger oder Einwirkung von außen seien die schweren Verletzungen des 2005 in seiner Zelle verbrannten Asylbewerbers nicht zu erklären.” …
Die Ermittler in Dessau, die zunächst mit dem Fall befasst waren, vertraten lange die Theorie, Jalloh habe sich selbst angezündet. Der These zufolge soll er die Matratze, auf der er lag, aufgerissen und die herausquellende Füllung mit einem Feuerzeug in Brand gesetzt haben.


Ob so ein Feuer hätte entstehen können, das seinen Körper bis in tiefe Muskelschichten verkohlte und sogar die Finger der linken Hand vollständig wegbrannte, wurde jedoch lange nicht von offizieller Seite überprüft. Erst im August 2016 versuchte die Staatsanwaltschaft dann mittels eines Brandversuchs, der von zwei verschiedenen Sachverständigen gemeinsam durchgeführt, dann aber getrennt begutachtet wurde, zu klären, wie Jalloh starb.
… Die Sachverständigen aus den Bereichen Brandschutz, Medizin und Chemie kämen mehrheitlich zu dem Schluss, dass sich der Zustand der Zelle und des Leichnams nach dem Brand nicht ohne Einsatz geringer Mengen Brandbeschleuniger wie etwa Leichtbenzin erklären lasse, so „Monitor“.

Tödlicher Polizeieinsatz in Stade
“Am 17. August 2019 starb der 19-jährige Aman Alizada in Folge eines tödlichen Polizeieinsatzes in Stade. …
Aman Alizada flüchtete Ende 2015 im Alter von 15 Jahren unbegleitet minderjährig aus Afghanistan nach Deutschland. Er suchte Schutz und Sicherheit vor weiterer Gewalt und Verfolgung. Doch statt des ersehnten Schutzes fand der 19-Jährige den Tod. Die tödlichen Schüsse eines Polizisten trafen Aman am Abend des 17. August 2019 in einer Flüchtlingsunterkunft im Stadtteil Bützfleth. …
Ende Juni 2020 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Stade bereits am 15. Juni 2020 das Verfahren eingestellt hat. Die Staatsanwaltschaft sprach in ihrer Verlautbarung von „glasklarer Notwehr“. Doch daran bestehen sehr ernsthafte Zweifel. Durch eine Beschwerde des Anwaltes des Bruders von Aman Alizada konnte erreicht werden, dass die Ermittlungen fortgeführt werden müssen. Dies hat im August 2020 die Generalstaatsanwaltschaft Celle entschieden.
Zum ersten Todestag von Aman Alizada gedachten mehrere Mahnwachen und Demonstrationen in Stade dem Getöteten und mahnten eine umfassende Aufklärung an.“ – August 2020 – ww.nds-fluerat.org


Mann stirbt nach Schussverletzung durch die Polizei
„Bei einem Polizeieinsatz in der Nähe von Meppen im Emsland schoss ein Polizist einem Mann aus Guinea in den Oberschenkel. In der Nacht zu Freitag erlag der 23-Jährige nach SPIEGEL- Informationen seiner Verletzung.“
“… soll ein mit einem Messer bewaffneter Mann in der niedersächsischen Gemeinde Twist in einer Arztpraxis und einem benachbarten Wohnhaus mehrere Menschen bedroht und angegriffen haben. Das teilte die Staatsanwaltschaft Osnabrück in einer Presseerklärung mit, wobei sie die Herkunft des Mannes unerwähnt ließ. Verletzt wurde offenbar zunächst niemand.
… Der Mann „soll sich dann den Beamten zugewandt und mit dem Messer auch auf diese losgegangen sein“, heißt es in der Pressemitteilung… Daraufhin sei es zu einem „Einsatz der Dienstwaffe mit Schussabgabe durch einen Polizeibeamten“ gekommen. Der Mann sei durch einen Schuss in den Oberschenkel „erheblich verletzt“ worden. Auf dem Weg ins Krankenhaus musste er reanimiert werden.
… erlag der Asylbewerber, der sich bereits längere Zeit in Deutschland aufgehalten haben soll, seinen schweren Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft hat Vorermittlungen eingeleitet. Danach werde entschieden, ob ein Ermittlungsverfahren gegen den Polizisten eingeleitet wird. Bislang gebe es aber keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Beamten, heißt es. Warum der 23-Jährige mit einem Messer in die Arztpraxis ging, ist nicht bekannt….“ – „Spiegel“ vom 19.06.2020


Auch die Flüchtlinge an den EU – Grenzen, auf See (Mittelmeer, ägäisches Meer, adriatisches Meer, …) haben das Recht auf Leben!
Auf dem Landweg entlang der türkisch/griechischen, der türkisch/ bulgarischen Grenze sowie zwischen Bosnien und Kroatien werden immer wieder Tote aufgefunden. Man könnte auch von einer Politik des Sterbenlassens sprechen.
Stand 2. Juli 2020 kamen “seit 2014 nach offiziellen Zahlen 20.180 Menschen im Mittelmeer ums Leben. Die meisten von ihnen ertranken im zentralen Mittelmeer.” (Pro Asyl, 06.07.2020)


“Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden …”
Auch in Deutschland hört man immer wieder über Menschenrechts-organisationen von Körperverletzungen und Misshandlungen an Flüchtlingen oder davon, dass Medikamente in das Essen von Flüchtlingen gemischt oder Flüchtlinge in Isolationshaft beziehungsweise Abschiebehaft gesteckt werden wie es beispielsweise in Büren (NRW) mit Flüchtlingen praktiziert wird, deren Asylanträge negativ abgeschlossen sind und abgeschoben werden sollen.


Abschiebungen in die Folterländer …
Heutzutage werden Menschen, die aus bestimmten Ländern kommen und hierzulande aufgrund ihrer Verfolgung einen Asylantrag stellen, abgeschoben, weil sie aus einem „sicheren Herkunftsland“ kämen, weil dort „keine Verfolgung“ stattfände, weil das Herkunftsland „kein Kriegsgebiet” sei. Gemeint sind Länder wie Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Elfenbeinküste, Kosovo, Libyen, Marokko, Mazedonien, Kosovo, Serbien, Tunesien etc.; obwohl seitens der Menschrechtsorganisationen bewiesen ist, dass in diesen Ländern Oppositionelle verfolgt werden, Menschenrechte mit Füßen getreten werden, werden Menschen aus den genannten Herkunftsländern abgeschoben.


Niemand darf einer unmenschlichen Behandlung unterworfen werden
Seit Jahren überstellt man Flüchtlinge beispielsweise aus Afghanistan, dem Irak, Syrien und der Türkei, die über Bulgarien und Rumänien weiter nach Deutschland geflüchtet sind und hier berechtigte Asylanträge gestellt haben, wieder in diese Länder zurück. Nach ihrer Überstellung/Zurückführung in diese Länder (Bulgarien, Griechenland, Italien, Rumänien …) müssen diese Flüchtlinge auf der Straße leben, werden in Obdachlosigkeit und Armut gestürzt: denn auch wenn diese Länder in der EU sind, gibt es dort für Flüchtlinge NULL Integrationsmaßnahmen. Es gibt für sie in diesen Ländern weder Arbeit noch ein Dach über dem Kopf, keinen Zugang für sie oder für ihre Kinder zum Bildungssystem; auch ihre gesundheitliche Situation ist erschreckend.
Auch nach Artikel 3 unseres Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 13 EMRK gibt es ein Asylrecht, von dem ausgehend Menschen an EU – Grenzen nicht abgeschoben werden dürfen beziehungsweise nicht zurückgeschoben und Ihre Asylanträge entgegengenommen werden sollten.


Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
„Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. …”
Art. 5 gewährleistet das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Er enthält in Abs. 1 einen abschließenden Katalog von Umständen, unter denen einer Person auf gesetzlicher Grundlage die Freiheit entzogen werden darf (zum Beispiel nach Verurteilung zu einer Freiheitstrafe, in Fällen der vorläufigen Festnahme beziehungsweise bei psychisch Kranken, Rauschgiftsüchtigen oder auch Landstreichern). In den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels sind die entsprechenden Rechte solcher Personen geregelt. Hierzu gehören die Information festgenommener Personen über die Gründe für die Festnahme und die Beschuldigung und das Recht, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. Weiterhin gehört hierzu das Recht, dies durch einen Richter prüfen zu lassen und das Recht auf Schadensersatz bei unrechtmäßigen Freiheitsentziehungen.
Demnach dürfte es eigentlich keine Unterbringung in großen Lagern geben; weder in Deutschland noch irgendwo anders innerhalb der EU.


Anfang des Jahres (März 2020) hinderten griechische Grenzsoldaten unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Blendgranaten abertausende Flüchtlinge daran, die Grenze zwischen Griechenland und der Türkei zu überqueren und Asylanträge stellen. Dies ist nicht vereinbar mit völker- und menschenrechtlichen Grundsätzen, zu deren Einhaltung sich Griechenland verpflichtet hat. Nicht nur der international gültige Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern auch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention schreibt vor, dass niemand in ein Land zurückgeschickt werden darf, in dem ihm Verfolgung, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Auch die Gefahr einer drohenden „Kettenabschiebung“ ins Herkunftsland ohne ausreichende Asylprüfung ist hiervon umfasst. (Deutsches Institut für Menschenrechte: Das Vorgehen Griechenlands und der EU an der türkisch – griechischen Grenze, S. 1ff., Berlin – März 2020)


Die EU ist durch die Befürwortung des neuen Asylrechtsentwurfs darum bemüht, überall an EU – Außengrenzen Flüchtlingscamps (HOTSPOTS) zu errichten beziehungsweise solche, die schon vorhanden sind, auszuweiten, wie zum Beispiel MORIA auf den griechischen Inseln.
Vor der Unterbringung von Flüchtlingen waren in dem Camp Moria Soldaten stationiert; gebaut für höchstens 1.600 Soldaten. Dann wurde das Camp in einen Hotspot (Aufnahmelager) umgebaut. Dort leben seit Jahren mehrere tausend Flüchtlinge – ohne ausreichendes Wasser, ohne Strom unter schlimmsten hygienischen Verhältnissen; kein Zugang für Kinder zum Bildungs- und Gesundheitssystem, keine medizinische Behandlung, keine psychologische Betreuung für Traumatisierte.
Es gibt Flüchtlinge, die seit mindestens 2 Jahren auf ihre Asylentscheidung warten. Ein echtes Flüchtlingscamp muss Menschen, die um Asyl bitten, grundlegende Menschenrechte garantieren.


Doch auch in Deutschland ist aufgrund von Inhaftierungspraktiken bei Flüchtlingen und aufgrund ihrer Situation in Abschiebehaft dieses Recht in Frage gestellt, ebenso durch Misshandlungen von Flüchtlingen durch Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten, die in großen Lagern tätig sind. So zum Beispiel geschehen in einer Lingener Notunterkunft im Jahr 2015, wo pakistanische Flüchtlinge von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes geschlagen und sogar eingesperrt wurden. Der Richter hatte in seiner Entscheidung zur Verurteilung dieser Sicherheitsdienstmitarbeiter von Folter an Flüchtlingen gesprochen.


Auch das Flughafenverfahren nach dem Asylgesetz (§ 18a AsylG) widerspricht dem Artikel 5 EMRK
Dieses Verfahren gibt es seit der Änderung des Asylrechts von 1993. Dieses Verfahren findet Anwendung bei Flüchtlingen aus „sicheren Herkunftsländern“, die mit dem Flugzeug einreisen oder bei fehlenden oder gefälschten Reisedokumenten statt; meist auf dem Frankfurter Flughafen. Das Verfahren ist sehr gekürzt. Innerhalb von 2 Tagen entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Asylantrag, dann muss der Flüchtling innerhalb von 3 Tagen einen Widerspruch und Klage einreichen, wenn negativ entschieden wird. Zuletzt entscheiden dann die Gerichte innerhalb von 2 Wochen über „Bleiben oder Abschieben“. In diesem Zeitraum bleiben die Flüchtlinge in besonderen Aufnahmeeinrichtungen auf dem Flughafengelände, manchmal bis zu 18 Monate.
Wenn nicht schnell über den Asylantrag entschieden werden kann, dürfen Flüchtlinge nach Deutschland einreisen und ein normales Asylverfahren durchführen. Bis zur Entscheidung gelten sie rechtlich als „nicht eingereiste Personen“. Nach einer Ablehnung des Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ bleiben sie weiterhin auf dem Gelände (eigentlich in „Haft“, kann man sagen).


Dieses Verfahren wurde im Jahr 1996 durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß erklärt. Nach den Bundesverfassungsrichtern stelle diese Situation weder einen „Freiheitsentzug“ noch eine Haft im rechtlichen Sinne dar, weil die Flüchtlinge sich selbst in diese Lage gebracht haben.
Dass „die Würde des Menschen unantastbar” ist, wird dabei nicht berücksichtigt.
Doch auch das in der EMRK garantierte Recht auf Freiheit findet, wie im folgenden Fall eines minderjährigen Flüchtlings, keine Anwendung:
„…sitzt in Hannover – Langenhagen ein junger Mann in Abschiebungshaft. Die Bundespolizei hatte ihn aufgegriffen, als er am 19. Februar versuchte, aus den Niederlanden nach Deutschland einzureisen. Ein Amtsrichter hat dann seine sofortige Unterbringung in Abschiebungshaft angeordnet, obwohl der Jugendliche sagte, er sei erst 16 Jahre alt und dies in den Gerichtsunterlagen auch so vermerkt ist.“ (Conti, Nadine: „Im Zweifel gegen den Jugendlichen“, S. 22 in: taz vom 06.03.2020)


Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
“Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz …“
Unter Art. 8 lassen sich der Schutz von vier Rechten – das Recht auf Privat- und Familienleben, das Recht auf Wohnung und der Schutz der Korrespondenz – zusammenfassen.
Der Schutz des Privatlebens umfasst mehrere Teilaspekte, wobei die Autonomie des Menschen und ein Recht auf Selbstbestimmung im Zentrum der Garantie stehen. Geschützt werden ein Recht auf Identität und Entwicklung der Person, die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen sowie auch berufliche Aktivitäten.
Nicht nur der Name, die geschlechtliche Ausrichtung, das Sexualleben und die Identifizierung mit dem Geschlecht, sondern auch die körperliche Integrität und die geistige Gesundheit sind in diesem Zusammenhang wesentliche Elemente.


Art. 8 EMRK schützt die Integrität der familiären Beziehungen, die Privatheit und erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, wie man im öffentlichen Raum auftreten will (Schutz des guten Rufs und der Ehre, Recht auf einen Namen, Recht am eigenen Bild) sowie auf einzelne Aspekte der äußeren Lebensführung (Wahl der Kleidung, mit Einschränkungen; Berufstätigkeit).
Unter Art. 8 EMRK wird auch das Familienleben (bestehende Familie) geschützt und verleiht das Recht, die familiäre Beziehung ungestört und ohne ungerechtfertigte, insbesondere willkürliche Eingriffe, führen zu können.


Im Weiteren schützt Art. 8 EMRK das Recht auf Wohnung. Schließlich gewährt er den Schutz der Korrespondenz (Brief- und Telekommunikations-geheimnis).
Jedoch werden private Räume von Flüchtlingen in den Wohnheimen ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss betreten und durchsucht. Selbst Mitarbeiterinnen oder sogar Sozialarbeiterinnen in Wohnheimen und Aufnahmelagern führen Durchsuchungen durch oder üben starke Kontrolle über Flüchtlinge aus.
Auch dadurch wird das Recht auf Wohnungsfreiheit für Flüchtlinge verletzt, was selbst laut Grundgesetz Artikel 13 Abs. 1 allen Menschen in Deutschland zusteht: „Die Wohnung ist unverletzlich“!


Im folgenden Beispiel wird das Recht auf „Achtung des Privatlebens“ für Migranten und Flüchtlinge in Frage gestellt:
Mehrere Flüchtlinge aus Syrien, Kamerun und Afghanistan haben gegen ihre Handyauswertungen durch das BAMF bei den Verwaltungsgerichten in Stuttgart, Hannover und Berlin Klage eingereicht, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einfach deren Handys wegnimmt, um herauszubekommen, ob sie etwas “verheimlichen”. So hat zum Beispiel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge “von Anfang 2019 bis Ende April 2020 11.756 Datenträger von Asylantragstellern ausgelesen und ausgewertet”. („Flüchtlinge verklagen BAMF“, S. 6 in: Süddeutsche Zeitung, Nr. 104 vom 06.05.2020)
Oder hier wird das Recht auf „Achtung des Privat- und Familienlebens“ verletzt:
„Der Stereotyp von Ausländer, der mit einer deutschen Frau ein Kind zeugt, um damit seine Chancen auf Aufenthalt in Deutschland zu erhöhen, ist leider allzu bekannt. …“
Mit der Begründung, er habe „durch die Zeugung eines Kindes ganz offensichtlich ein Bleiberecht erwirken“ wollen, hat ein Behördenmitarbeiter (in der Stadt Bremen) im Jahr 2017 den Antrag eines Mannes auf eine Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt.


In der Begründung des Migrationsamtes steht: „… nur deshalb zustande kam, weil Sie Ihrer bereits seit langem bestehenden Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen sind, sondern durch die Zeugung eines Kindes ganz offensichtlich ein Bleiberecht erwirken wollten, was durch Ihr Begehren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis letztendlich bestätigt wird.“ (Schnase, Simone; Drügemöller, Lotta: „Rassismus von Amtswegen“, S. 21 in: taz vom 28.02.2020)
Und noch ein Beispiel, in dem das „Recht auf Familienleben” in Frage gestellt wird:
“Der Landkreis Lüchow – Dannenberg hat einen Vater und seine sieben Kinder nach Serbien abgeschoben, während die Mutter wegen Komplikationen in der Schwangerschaft im Krankenhaus lag. … Die Polizei sei in der Nacht zum 20. August gegen drei Uhr morgens unangekündigt mit einem Großaufgebot in Schnega bei der Familie vorgefahren und hätte die Eingangstür eingetreten. …” („Familie durch Abschiebung getrennt“, S. 22 in: taz vom 28.08.2020)


Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. …
Viele Flüchtlinge, die zum Beispiel aus Afghanistan, besonders aber aus dem Iran, stammen und aufgrund ihrer religiöser Verfolgung im Iran einen Asylantrag in Deutschland stellen und dies damit begründen, dass sie in Deutschland zum Christentum übergetreten sind und außerdem mit einer Taufbescheinigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge belegen, werden trotz der Befürwortung durch die Kirchen in Deutschland nicht als Verfolgte anerkannt.
Dieser berechtigte Asylgrund wird durch die Nichtanerkennung (Ablehnung) seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Frage gestellt. Die Ablehnung des Asylgrundes als nicht politisch Verfolgte führt zum einen dazu, dass Flüchtlinge aus dem Iran keinen sicheren Aufenthalt bekommen, und zum anderen, dass damit ihr Recht auf Religionsfreiheit in Frage gestellt wird.
Dabei vergisst man: Jeder hat das Recht, einen Glauben anzunehmen und diesen auch so zu leben, wie es seine Religion vorschreibt, ohne dabei aber die Religionsfreiheit des Anderen in Frage zu stellen.


Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit ein sowie die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.


Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.


Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
“Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. …”
Dieser Artikel gewährleistet also das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Wenn es aber um Migranten und Flüchtlinge geht, wird dieses Recht wieder relativiert, wie zum Beispiel bei Familienzusammen-führungen:
“Ein Drittel der ausländischen Ehepartner scheitert an Deutschtest“
Wer zu seinem Ehepartner nach Deutschland ziehen will, muss einen Sprachtest bestehen. Die Durchfallquote ist hoch, doch können die Prüfungen wiederholt werden. Ein Drittel aller Ausländer, die zu ihrem Ehepartner nach Deutschland ziehen wollen, besteht die erforderliche Deutschprüfung nicht. …“ (in: ZEIT ONLINE vom 25.04.2019)


„Im vergangenen Jahr (gemeint ist 2018 – R.T.) wurden nach Angaben des Auswärtigen Amts insgesamt 48.000 Prüfungen zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse abgelegt. In etwa 16.000 Fällen fielen die Prüflinge den Berichten zufolge durch. Die meisten Schwierigkeiten hätten Ehepartner aus dem Irak gehabt: Dort wurde laut den Angaben mehr als jeder zweite Test nicht bestanden. …”
Familien bleiben dadurch mehrere Jahre lang voneinander getrennt.
Außerdem: Es gibt leider immer mehr Jugendämter in Deutschland, die Vaterschafts-anerkennungen vor der Geburt eines Kindes für bestimmte Flüchtlingsgruppen nicht unbedingt durchführen, wie es ihre Pflicht wäre. Die ist zunehmend dann der Fall, wenn die Väter aus bestimmten afrikanischen Ländern wie Nigeria oder Elfenbeinküste stammen oder aus asiatischen Ländern wie Vietnam oder Philippinen stammen und keine sichere Aufenthaltserlaubnis haben sondern nur eine Duldung besitzen.
Obwohl die dafür zuständigen Mitarbeiter*innen des Jugendamtes für die Rechtmäßigkeit einer Beurkundung allein verantwortlich sind und somit auch sachlich unabhängig und keiner dienstlichen Weisung unterliegen, richten sie sich in vielen Fällen an die Weisungen der Ausländerbehörde. Die Begründung dafür ist meistens: die Vaterschaftsanerkennung könnte gefälscht sein, um ein Aufenthaltsrecht für Deutschland zu sichern!


Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren gemäß der Europäischen Menschenrechts-konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, … in Form des Rechts auf Beschwerde.
Jedoch ist dieses Recht für diejenigen Flüchtlinge fast abgeschafft, die über ein sicheres Herkunftsland kommen oder aus einem sicheren Herkunftsland stammen: wenn sie an den Grenzen der EU einen Asylantrag stellen wollen, werden sie ohne eine Anhörung zurückgeführt. Sie bekommen nicht einmal die Möglichkeit, gegen ihre Rückführung ein Verwaltungsgericht einzuschalten beziehungsweise sich über die Entscheidung zu beschweren. Dadurch ist für diese Flüchtlinge praktisch das Recht auf wirksame Beschwerde abgeschafft.


Artikel 14 – Diskriminierungsverbot
“Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. …”
Art. 14 verlangt von den Mitgliedsstaaten, sicherzustellen, dass jeder die Rechte der Menschenrechtskonvention ohne Diskriminierung wahrnehmen kann.

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